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   ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15   

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ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15 (https://dejure.org/2015,75727)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2015 - 10 Ca 444/15 (https://dejure.org/2015,75727)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - 10 Ca 444/15 (https://dejure.org/2015,75727)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Sind die im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben allerdings nicht von den Daueraufgaben eines Arbeitgebers abgrenzbar, gehören sie vielmehr zu Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist, kann die Ausgestaltung als Projekt allein kein Sachgrund für die Befristung sein (BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - in: juris Rz 20; Urteil vom 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - in: juris Rz 26).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls ausgeführt, dass von einem Projekt auszugehen sei, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung des Projekts von einem Dritten Mittel zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O.; Urteil vom 24. September 2014- 7 AZR 987/12 - in: juris Rz 17).

    Im Falle einer Projektbefristung soll es nach der Rechtsprechung im Übrigen noch nicht einmal darauf ankommen, ob zurzeit des Vertragsabschlusses eine Prognose im Hinblick auf das Fehlen von möglichen Folgearbeitsplätzen in anderen Projekten (nicht) gerechtfertigt gewesen wäre (BAG, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O., Rz 21 a.E.; Urteil vom 24. September 2014, a.a.O., Rz 19).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Zwar kann selbst dann, wenn ein sachlicher Grund für die letzte Befristung im Rahmen einer Kettenbefristung - oder auch für mehrere der Verträge dieser Kette - vorliegt, die Befristung unwirksam sein, wenn ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt, wozu alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und die Zahl der Verträge, zu prüfen sind (zuletzt BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - in: juris Rz 35 m.w.N.; grundsätzlich: Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - in: juris Rz 36 ff).

    Als grobe Orientierungshilfe hat das Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung angenommen, dass - anknüpfend an die gesetzlichen Wertungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG - eine Gesamtdauer von zwei Jahren bei drei Verlängerungsmöglichkeiten ein "unter allen Umständen unproblematische(r) Bereich" sei, ein mehrfaches Überschreiten dieser Werte regelmäßig einen gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle begründe (BAG Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - a.a.O., Rz 48; s.a. Urteil vom 19. Februar 2014, a.a.O., Rz 38) und erst das erhebliche bzw. besonders gravierende Überschreiten dieser Grenzwerte den - widerlegbaren - Schluss auf Missbrauch zulasse.

    Ferner hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, "dass längere zeitliche Unterbrechungen gegen die Annahme von "aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen" oder "Befristungsketten" sprechen können (Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rz 44 a.E.).

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls ausgeführt, dass von einem Projekt auszugehen sei, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung des Projekts von einem Dritten Mittel zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O.; Urteil vom 24. September 2014- 7 AZR 987/12 - in: juris Rz 17).

    Die Beklagte übernimmt deren Durchführung regelmäßig auch erst nach Bewilligung von Drittmitteln, was - wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Urteil vom 24. September 2014 (a.a.O.) ausgeführt hat - für eine vorübergehende und abgrenzbare Zusatzaufgabe spricht.

    Im Falle einer Projektbefristung soll es nach der Rechtsprechung im Übrigen noch nicht einmal darauf ankommen, ob zurzeit des Vertragsabschlusses eine Prognose im Hinblick auf das Fehlen von möglichen Folgearbeitsplätzen in anderen Projekten (nicht) gerechtfertigt gewesen wäre (BAG, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O., Rz 21 a.E.; Urteil vom 24. September 2014, a.a.O., Rz 19).

  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Insbesondere bei drittmittelfinanzierten Projekten in der Entwicklungshilfe kommt dieser Sachgrund in Betracht (KR-Lipke, § 14 TzBfG Rz 101 m.w.N.) Wird die Prognose durch die folgenden Ereignisse bestätigt, so besteht eine Vermutung für ihre Fundierung, die gegebenenfalls widerlegt werden kann (BAG, Urteil vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - in: NZA 2005, 357 ff, unter I.3. a), juris Rz 19; s.a. KR-Lipke, a.a.O., § 14 TzBfG Rz 67).

    Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Urteil vom 25. August 2004 (a.a.O., juris Rz 20) ausgeführt, dass das damals durchgeführte Projekt keine Daueraufgabe sei und ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Projekt Teil der Entwicklungshilfe sei, nicht dazu führe, dass dessen Inhalte, so sie von begrenzter Dauer seien, zur Daueraufgabe würden (ebenda, Rz 23).

  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Zwar kann selbst dann, wenn ein sachlicher Grund für die letzte Befristung im Rahmen einer Kettenbefristung - oder auch für mehrere der Verträge dieser Kette - vorliegt, die Befristung unwirksam sein, wenn ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt, wozu alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und die Zahl der Verträge, zu prüfen sind (zuletzt BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - in: juris Rz 35 m.w.N.; grundsätzlich: Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - in: juris Rz 36 ff).

    Als grobe Orientierungshilfe hat das Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung angenommen, dass - anknüpfend an die gesetzlichen Wertungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG - eine Gesamtdauer von zwei Jahren bei drei Verlängerungsmöglichkeiten ein "unter allen Umständen unproblematische(r) Bereich" sei, ein mehrfaches Überschreiten dieser Werte regelmäßig einen gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle begründe (BAG Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - a.a.O., Rz 48; s.a. Urteil vom 19. Februar 2014, a.a.O., Rz 38) und erst das erhebliche bzw. besonders gravierende Überschreiten dieser Grenzwerte den - widerlegbaren - Schluss auf Missbrauch zulasse.

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem aufgrund eines Forschungsvorhabens von insgesamt vier Jahren ein Antrag zur Tätigkeit für zwei Jahre für die erste von zwei geplanten Phasen des Vorhabens Grund für, eine Befristung war, die Befristung für sachlich gerechtfertigt gehalten hat (Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - in: juris).
  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 107/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2015 - 10 Ca 444/15
    Sind die im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben allerdings nicht von den Daueraufgaben eines Arbeitgebers abgrenzbar, gehören sie vielmehr zu Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist, kann die Ausgestaltung als Projekt allein kein Sachgrund für die Befristung sein (BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - in: juris Rz 20; Urteil vom 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - in: juris Rz 26).
  • LAG Hessen, 16.12.2016 - 14 Sa 978/15

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 - 10 Ca 444/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 Ca 444/15 - (Bl. 252-266 d.A.) abgewiesen und dies im Hinblick auf die in der Berufung noch streitgegenständliche Entfristungsklage damit begründet, dass die Befristung durch den von der Beklagten geltend gemachten Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG unter dem Aspekt der Projektbefristung gerechtfertigt sei.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 - 10 Ca 444/15 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 16. August 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet worden ist.

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